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  • Bauvorschriften für das Bauen von Holzhäusern und Gartenhäusern in Österreich

    Wir haben die Bauvorschriften aller neun Bundesländer durchforstet, um Ihnen die wichtigsten Bestimmungen pro Bundesland aufzulisten. Eines vorweg: Die Vorschriften können von Bundesland zu Bundesland im Detail sehr verschieden sein. Zwar haben sich die Bundesländer auf eine Harmonisierung geeinigt, doch beim genauen Vergleich gibt es dennoch einige Unterschiede. Da Baubestimmungen und Planungsverfahren zum Teil recht komplex sein können, möchten wir Ihnen zunächst einige allgemeine Ratschläge geben.

    Vor der Bestellung des Holz- bzw. Gartenhauses Ihrer Wahl sollten Sie auf jeden Fall die für Ihre Region geltenden Bestimmungen einsehen! Ihre örtliche Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung ist für einen etwaigen Genehmigungsprozess zuständig und kann Ihnen sachkundige Auskunft geben.

    Die hier in kürzester Form aufgeführten Auszüge aus den Bauverordnungen sind kein Ersatz für eine sachkundige Information durch die zuständigen Behörden. Die hier aufgelisteten Punkte sind lediglich zur Orientierung gedacht. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit und Korrektheit der im Folgenden aufgeführten Bestimmungen!

    Bedenken Sie, dass gegebenenfalls auch Ihre Nachbarn in das Genehmigungsverfahren einbezogen werden müssen. Genaue Auskunft darüber geben die Bauverordnungen sowie die zuständigen Behörden.

    Burgenland

    Freistehende Bauten und Gebäude im Bauland sowie in der Widmungsart „Grünfläche-Hausgärten“ bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m² benötigen kein Bauverfahren, die Behörden sind aber entsprechend zu unterrichten. Weitere Informationen: § 16 Burgenländisches Baugesetz (Stand: 27.04.2020)

    Kärnten

    Folgende Bauten benötigen keine Baubewilligung: Gebäude bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe; bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe; ein überdachter Stellplatz pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird. Weitere Informationen: § 7 Kärntner Bauordnung (Stand: 27.04.2020)

    Niederösterreich

    In folgenden Fällen benötigen Sie keine Baugenehmigung: die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden mit nicht mehr als vier Wohnungen; Pergolen. Weitere Informationen: § 17 Niederösterreichische Bauordnung (Stand: 27.04.2020)

    Oberösterreich

    In folgenden Fällen benötigen Sie keine Baugenehmigung: Pergolen. Weitere Informationen: § 26 Oberösterreichische Bauordnung (Stand: 27.04.2020)

    Salzburg

    Keine Baubewilligung benötigen: eingeschossige Nebenanlagen zu Wohnbauten, soweit deren überdachte Fläche 12 m², deren Seitenlänge 4 m und deren höchster Punkt 2,5 m nicht übersteigt. Weitere Informationen: § 2 Baupolizeigesetz (Stand: 27.04.2020)

    Steiermark

    Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m², Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen, Garagen bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m² sind lediglich meldepflichtig. Weitere Informationen: § 21 Steiermärkisches Baugesetz (Stand: 27.04.2020)

    Tirol

    Terrassen, Pergolen, Carports bis 15 m² Grundfläche, Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m benötigen keine Baugenehmigung. Weitere Informationen: § 28 Tiroler Bauordnung (Stand: 27.04.2020)

    Vorarlberg

    Nebengebäude zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m² und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände hat, sind lediglich meldepflichtig. Weitere Informationen: § 19 Vorarlberger Baugesetz (Stand: 27.04.2020)

    Wien

    Bewilligungsfreie Bauvorhaben: Gartenhäuschen, Lauben, Geräte- und Werkzeughütten und dergleichen mit einer Grundfläche von höchstens 12 m² und einer Gebäudehöhe (lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen) von höchstens 2,50 m im Bauland in der Höhenlage des angrenzenden Geländes; Pergolen. Weitere Informationen: § 62a Bauordnung für Wien (Stand: 27.04.2020)

    Falls Sie sich für eines unserer Container-Häuser interessieren, sollten Sie sich mit Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung in Kontakt setzen. Ob hierfür eine Genehmigung erforderlich ist, wurde vielerorts noch nicht schriftlich festgelegt. Mehr über Container-Häuser und ihre Besonderheiten erfahren Sie hier.

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