Die meisten Gärten werden von Mauern, Zäunen oder Hecken begrenzt. Eine solche Einfriedung bietet Privatsphäre, Schutz vor dem Hund der Nachbar:innen und einen sicheren Spielbereich für Kinder. Darum liegt sie mehrheitlich im Interesse aller Beteiligten.
Dennoch kommt es immer wieder zum Streit um die Bebauung auf der Grundstücksgrenze. Ein zu hoher Zaun kann gerade auf schmalen Grundstücken einen ungewollt langen Schatten werfen, wuchernde Hecken sehen einfach nicht schön aus und nur weil man in derselben Gegend wohnt, muss man nicht zwingend den Geschmack der Nachbar:innen teilen.
Hier erfahren Sie, was das Nachbarschaftsrecht über die Einfriedung Ihres Grundstücks sagt und wer für den Zaun auf Ihrer Grundstücksgrenze verantwortlich ist.
Das Nachbarschaftsrecht unterscheidet zwischen dem Bereich vor und hinter dem Haus. Im hinteren Bereich ist es Ihnen und Ihren Nachbar:innen überlassen, ob Sie einen Sichtschutz errichten möchten.
Vor dem Haus muss Ihr Grundstück allerdings vom Nachbargrundstück abgegrenzt werden. Laut § 858 ABGB müssen Sie auf der rechten Seite Ihres Haupteingangs (von der Straße aus betrachtet) einen Zaun oder eine Mauer errichten. Der Haupteingang muss nicht zwingend Ihre Haustür sein, darunter kann auch die Auffahrt verstanden werden.
Falls sich die Hauptzugänge Ihres Grundstücks und der Nachbargrundstücke auf unterschiedlichen Seiten befinden, müssen Sie gemeinsam eine geeignete Lösung für den Zaunbau finden.
Zudem können die Länder und Gemeinden Vorschriften hinsichtlich bestimmter Einfriedungen erlassen und beispielsweise bestimmen, dass alle Grundstücke in einer Siedlung über einen Sichtschutzzaun verfügen müssen.
Wenn Sie zur Errichtung einer Einfriedung verpflichtet sind, müssen Sie diese grundsätzlich auf Ihrem eigenen Grundstück erbauen. Dasselbe gilt, wenn Sie ohne Absprache mit Ihren Nachbar:innen einen Zaun bauen oder eine Hecke pflanzen.
Prinzipiell dürfen Sie Ihren Sichtschutz direkt an der Grundstücksgrenze errichten. Wie bei Gartenhäusern kommt es jedoch auf die Höhe an und in einigen Gegenden könnte eine Baugenehmigung erforderlich sein. Informieren Sie sich daher vorher bei Ihrer lokalen Baubehörde.
Entgegen der weitverbreiteten Annahme muss bei Hecken kein Pflanzabstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Sie können ebenfalls direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzt werden.
Sie können sich allerdings mit Ihren Nachbar:innen die Art des Sichtschutzes einigen und gemeinsam beschließen, diesen auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Dadurch haben Sie mehr Platz auf Ihrem Grundstück und Ihrer Nachbar:innen werden nicht von einem Sichtschutz überrascht, der gegebenenfalls nicht zu ihrer Gartengestaltung passt.
Die erlaubte Höhe für Zäune und andere Einfriedungen ist in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer festgelegt und kann von den Gemeinden weiter konkretisiert werden. Überschreitet eine Einfriedung diese Höhe, bedarf sie einer Baugenehmigung.
Das gilt in den einzelnen Bundesländern (bitte überprüfen Sie vor dem Bau, ob sich die Bestimmungen in der Zwischenzeit geändert haben):
Bundesland | Maximal erlaubte Zaunhöhe (ohne Baugenehmigung oder Bauanzeige) | Rechtsgrundlage |
Burgenland | 1,50 m im Vorgarten (keine undurchsichtigen Einfriedungen erlaubt), 2 m im Garten (Hecken jedoch bis 3 m) |
§ 41 Bgld. BauVO |
Kärnten | 2 m oder 2,5 m einschließlich Stützmauer | § 7 KBO |
Niederösterreich | immer anzeige- oder bewilligungspflichtig | § 18 NÖ BO |
Oberösterreich | 1,50 m | § 25 ÖO BO |
Salzburg | Keine Einfriedung im Vorgarten, bis zu 1,50 m im Garten | § 41 BauTG |
Steiermark | Einfriedungen bis 1,50 m und Stützmauern bis 0,5 m | § 20 Stmk. BauG |
Tirol | 1,50 m | § 28 TBO |
Vorarlberg | 1,80 m | § 19 VBO |
Wien | 2,50 m | § 62a WBO |
Achten Sie stets darauf, dass die Höhe der Einfriedung von beiden Seiten gemessen wird, falls das Nachbargrundstück tiefer liegt das Ihr eigenes. Weil Hecken und Büsche keine Gebäude sind, sind sie in den meisten Bauordnungen nicht erfasst. Sofern sie keine Gefahr darstellen und nicht explizit geregelt sind, können Sie diese auch etwas höher wachsen lassen, sofern Ihren Nachbar:innen dadurch keine Gefahr entsteht.
Nur weil Sie gegebenenfalls bis zu einer Höhe von 2 m bauen dürfen, müssen Sie diese Höhe jedoch nicht ausreizen. Um Kinder und Hunde am Überschreiten der Grundstücksgrenze zu hindern, reicht eine Höhe von 1,20 m aus. Mit einem Zaun dieser Höhe grenzen Sie Ihren Garten optisch ein, beschränken aber Ihr Sichtfeld und den Lichteinfall nicht unnötig.
Wenn Sie besonderen Wert auf Ihre Privatsphäre auf Ihrer Terrasse, an Ihrem Gartenhaus oder in Ihrer Gartensauna legen, können Sie dort einen zusätzlichen Sichtschutz bauen.
Vielerorts darf die Einfriedung im Vorgarten nicht blickdicht sein. So soll ein freundliches, offenes Ortsbild gewährleistet werden. Einen freien Durchblick gewährt etwa ein Jägerzaun oder ein Staketenzaun, eine Mauer oder ein Lamellenzaun hingegen nicht.
Sofern es sich wie oben beschrieben um Ihren Zaun handelt und die Gemeinde keine Vorschriften über das Aussehen von Zäunen erlassen haben, haben Sie ansonsten komplett freie Hand. Steht der Zaun auf der Grundstücksgrenze, müssen Sie sich mit Ihren Nachbar:innen über dessen Aussehen einigen.
Zäune und andere Abgrenzungen müssen von der Partei instandgehalten werden, in deren Eigentum bzw. auf deren Grundstück sie stehen. Allerdings sind Sie nur dann zur Reparatur eines beschädigten Zauns verpflichtet, wenn die örtlichen Bauvorschriften eine entsprechende Vorschrift enthalten oder wenn Ihren Nachbar:innen durch den beschädigten Zaun ein Schaden entstehen könnte. Ein solcher Schaden könnte etwa durch Ihren freilaufenden Hund oder herabfallende Mauerteile entstehen.
Steht der Zaun auf der Grundstücksgrenze, sind Sie und Ihre Nachbar:innen zu gleichen Teilen zur Instandhaltung verpflichtet. In den allermeisten Fällen kann man jedoch nicht ohne Weiteres ermitteln, wo genau die Grundstücksgrenze verläuft. In diesem Fall verweist das Gesetz auf die Beschaffenheit der Einfriedung. Laut § 857 ABGB gehört Ihnen die Einfriedung, wenn sie lediglich auf der Seite Ihres Grundstücks Latten, Ziegel oder Steine enthält oder die Pfeiler, Säulen oder Stände ausschließlich auf Ihrer Seite eingegraben sind.
Fehlen solche Kennzeichen, wird angenommen, dass die Einfriedung sowohl Ihnen als auch Ihren Nachbar:innen gehört. Möchten Sie wirklich auf Nummer sicher gehen, können Sie ein sogenanntes Grenzattest beantragen.
Wenn Sie eine Hecke auf Ihrem Grundstück pflanzen und deren Äste in den Luftraum des Nachbargrundstücks wachsen, müssen Sie diese übrigens nicht zurückschneiden. Die Heckenpflege auf der Nachbarseite muss von Ihren Nachbar:innen durchgeführt werden.
Setzen Ihnen Ihre Nachbar:innen eine geschmacklose Einfriedung direkt vor das eigene Grundstück, löst dies verständlicherweise Ärger und Enttäuschung aus. Dies kann zu dem Wunsch führen, eine graue Betonwand mit Efeu zu begrünen oder Blumenkästen am schmucklosen Gartenzaun festzuschrauben. Sofern die Einfriedung auf dem Nachbargrundstück steht, wäre dies jedoch ein Eingriff in das Eigentum Ihrer Nachbar:innen und darum nicht erlaubt. Anders sieht es aus, wenn Ihnen die Einfriedung zu gleichen Teilen gehört.
Gefällt Ihnen die Mauer oder der Zaun nicht, dürfen Sie jedoch eine Hecke davor pflanzen oder ein Rankgitter davor aufstellen.
Vor der Planung Ihres Zauns sollten Sie sich bei der örtlichen Baubehörde erkundigen, ob Sie diesen anzeigen oder genehmigen lassen müssen. Auch wenn Sie einen Zaun aufstellen müssen oder auf dem eigenen Grundstück aufstellen dürfen, sollten Sie sich im Vorhinein mit Ihren Nachbar:innen absprechen. So vermeiden Sie unnötige Streitigkeiten in der Nachbarschaft.
Passen Sie das Aussehen Ihres Zauns an die bisherige Gartengestaltung, etwa an die Terrasse oder das Gartenhaus, an. Wenn Sie ein Gartenhaus aus Holz besitzen, erzielen Sie einen schönen Effekt, wenn Sie dieselbe Holzart für Ihren Gartenzaun verwenden.
Denken Sie daran, Ihren Zaun möglichst bald nach dem Aufbau mit einem geeigneten Holzschutzmittel zu behandeln
Da sie ständig wächst, bedeutet die Hecke einen erhöhten Pflegeaufwand und mehr Gestaltungsspielraum zugleich. Grundsätzlich können sie in immergrüne und Laubhecken unterschieden werden. Eine immergrüne Hecke bietet Ihnen auch im Winter einen guten Sichtschutz, während die Laubhecke jedes Jahr mit ihren frischen Knospen Frühlingsgefühle weckt.
Ein weiterer Faktor bei der Auswahl der richtigen Pflanze ist ihre Bedeutung für Insekten und andere Kleintiere. Beliebte Pflanzen wie Bambus und Thujen bieten beispielsweise keinen geeigneten Lebensraum für unsere heimischen Insekten. Besonders insektenfreundlich sind dagegen Schlehen, Holunder, Hagebutten und Hartriegel.