Ein Carport schützt das eigene Fahrzeug zuverlässig vor Regen, Schnee, Hagel und harter Sonneneinstrahlung. Zudem lässt er sich meist rascher sowie kostengünstiger errichten als eine klassische Garage aus Beton oder Mauerwerk. Dennoch stellt auch ein überdachter Abstellplatz eine bauliche Veränderung dar, die nicht ohne Weiteres auf jedem Grundstück umgesetzt werden darf.

Wer in Österreich einen Carport errichten möchte, trifft auf eine rechtliche Besonderheit: Das Baurecht ist nicht bundesweit einheitlich geregelt, sondern liegt in der Gesetzgebungskompetenz der neun einzelnen Bundesländer. Ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine förmliche Baubewilligung benötigen, eine einfache Bauanzeige ausreicht oder das Projekt sogar meldefrei bleibt, richtet sich nach dem jeweiligen Standort, der Grundfläche sowie der Bauhöhe.
Trotz der unterschiedlichen Landesbauordnungen stützen sich die rechtlichen Vorgaben in allen österreichischen Bundesländern auf ein gemeinsames Grundprinzip. Die jeweiligen Bauordnungen unterteilen Bauvorhaben typischerweise in drei Kategorien, um den Verwaltungsaufwand an die jeweilige Größe und Auswirkung des Bauwerks anzupassen.
Einen detaillierten Überblick über die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen finden Sie in unserem umfassenden Leitfaden zum Thema Bauen ohne Baugenehmigung in Österreich.
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Da jedes Bundesland eigene Baugesetze erlässt, unterscheiden sich die Schwellenwerte für Flächen, Höhen und Abstände deutlich voneinander. Um Fehleinschätzungen zu vermeiden, sollten Sie die Vorgaben für Ihren konkreten Bauort genau prüfen.
In der Bundeshauptstadt Wien gelten klare Kriterien für die bewilligungsfreie Errichtung von Flugdächern und Carports. Ein Bauvorhaben bleibt genehmigungsfrei, wenn die bebaute Fläche maximal 25 m² beträgt und die Höhe des Bauwerks 2,5 m nicht überschreitet. Zudem muss der Carport in den seitlichen Abstandsflächen liegen und mindestens die Hälfte seiner Seitenflächen muss vollständig offen bleiben. Werden diese Parameter überschritten, ist eine Genehmigung über die Wiener Baupolizei (MA 37) erforderlich.
Die Niederösterreichische Bauordnung stuft Carports bis zu einer bebauten Fläche von 50 m² und einer Gebäudehöhe von maximal 3 m als anzeigepflichtige Bauvorhaben ein. Eine wesentliche rechtliche Bedingung ist hierbei, dass die Konstruktion höchstens eine umschließende Wand besitzt. Sobald mehr Wände eingezogen werden, verändert sich der rechtliche Status des Bauwerks.
In Oberösterreich unterscheidet das Baurecht präzise nach dem Grad der Umschließung und der Nutzung des Objekts. Ebenerdige, freistehende Schutzdächer im Bauland bis zu 15 m² bebauter Fläche sind bewilligungs- und anzeigefrei, sofern alle Vorgaben des Flächenwidmungsplans eingehalten werden. Schutzdächer mit einer bebauten Fläche von bis zu 50 m² gelten als anzeigepflichtig. Bauwerke mit mehr als 50 m² Fläche oder überwiegend umschlossene Gebäude ab 35 m² erfordern ein reguläres Baubewilligungsverfahren.
Das Steiermärkische Baugesetz ordnet überdachte Stellplätze häufig den kleineren Bauvorhaben zu. Carports bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² gelten im Regelfall als meldepflichtig. Für Sie bedeutet das: Eine kurze schriftliche Mitteilung an das örtliche Bauamt reicht aus, sofern sämtliche einzuhaltenden Grenzabstände berücksichtigt werden.
In Kärnten fällt ein Carport unter die Kategorie der überdachten Stellplätze und ist gemäß Kärntner Bauordnung mitteilungspflichtig. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Grundfläche maximal 40 m² beträgt und die Gesamthöhe 3,5 m nicht übersteigt. Wichtig ist hierbei die Begrenzung: Pro Grundstück mit nur einem Wohngebäude darf lediglich ein einziger überdachter Stellplatz mitteilungspflichtig errichtet werden. Jeder weitere Carport wird baubewilligungspflichtig.
Im Burgenland werden freistehende Carports bis zu einer Grundfläche von 20 m² und einer maximalen Höhe von 2 m als geringfügige Bauvorhaben geführt. Sie müssen der Baubehörde spätestens 14 Tage vor dem geplanten Baubeginn schriftlich mitgeteilt werden. Erlässt die Behörde innerhalb dieser 14-Tage-Frist keine Untersagung, darf die Montage rechtmäßig durchgeführt werden.
Das Salzburger Raumordnungsgesetz legt spezifische Maximalflächen fest, etwa 15 m² je Pflichtstellplatz oder 20 m² bei barrierefreien Stellplätzen. Gemäß dem Salzburger Baupolizeigesetz fallen Flugdächer und Carports unter den Begriff der baulichen Anlage. Aus diesem Grund ist die Errichtung eines Carports in Salzburg grundsätzlich baubewilligungspflichtig durch die jeweilige Gemeinde.
Nach der Tiroler Bauordnung (TBO) stellen Carports eigenständige bauliche Anlagen dar. Sie gelten zwar rechtlich nicht als klassische Gebäude, unterliegen aber strengen Abstandsvorschriften. Ein Carport darf unter bestimmten Bedingungen in die Mindestabstandsflächen von 3 m bzw. 4 m ragen, sofern mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze frei von jeglicher Verbauung bleibt oder der Nachbar schriftlich zustimmt.
Das Vorarlberger Baugesetz differenziert strikt zwischen Bauwerken, die keine Gebäude sind, und klassischen Gebäuden. Einfache, seitlich weitgehend offene Carports fallen in die erste Kategorie und sind gemäß § 19 BauG anzeigepflichtig. Wird eine Überdachung im Einzelfall aufgrund ihrer geschlossenen Bauweise als Gebäude eingestuft, greift die Baubewilligungspflicht nach § 18 BauG.
Ergänzende Informationen zu bundesweiten Regelungen finden Sie in unserem Beitrag über allgemeine Bauvorschriften für Holzhäuser in Österreich.
Neben den reinen Abmessungen spielen konstruktive Details eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Bewertung durch die Baubehörde.
Ein klassischer Carport zeichnet sich dadurch aus, dass seine Seitenstruktur weitgehend offen ist und die Luft frei zirkulieren kann. Verschließen Sie die Seitenwände mit geschlossenen Holzelementen, Lamellen oder Sichtelementen, wandelt sich der rechtliche Charakter der Konstruktion.

Sobald das Bauwerk überwiegend umschlossen ist, stuft die Baubehörde das Objekt als Gebäude beziehungsweise als Garage ein. Dies hat unmittelbare Konsequenzen: Die Freigrenzen für anzeigefreie Bauten sinken oft deutlich, während gleichzeitig die Anforderungen an den Brandschutz und die Statik steigen.
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Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände schützt vor langwierigen Konflikten mit angrenzenden Grundstückseigentümern. Je nach Bundesland und örtlichem Bebauungsplan müssen Bauwerke zwischen 2 m und 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden.
Eine Bebauung direkt an der Grenze ist in manchen Regionen erlaubt, wenn bestimmte Wandhöhen nicht überschritten werden oder eine ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn vorliegt. Bedenken Sie bei der Abstandsplanung stets, dass auch Dachvorsprünge, Regenrinnen und Dachbegrünungen in die Berechnung der Abstandsflächen einfließen können. Detaillierte Rechtsgrundlagen hierzu bietet unser Ratgeber zum Nachbarschaftsrecht in Österreich.
Unabhängig davon, ob für Ihr Projekt eine einfache Mitteilung, eine Bauanzeige oder ein Bewilligungsverfahren erforderlich ist, verlangt die Behörde vollständige Unterlagen. Eine sorgfältige Vorbereitung verhindert Verzögerungen beim Baubeginn.
Für das Einreichen bei der Gemeinde oder beim Magistrat sind standardmäßig folgende Unterlagen vorzulegen:
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Ein Carport bietet einen hervorragenden Schutz für Ihr Fahrzeug und steigert den Wert Ihrer Immobilie. Da das Baurecht in Österreich auf Ebene der einzelnen Bundesländer geregelt ist, hängen die konkreten Pflichten stark von Ihrem Wohnort ab.
Prüfen Sie vor der Kaufentscheidung die exakten Abmessungen Ihres Wunschmodells, achten Sie auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände und treten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Gemeindeamt in Verbindung. Mit einer soliden Planung aus langlebiger nordischer Fichte und allen erforderlichen Unterlagen steht der zügigen Montage Ihres neuen Carports nichts im Weg.
Nein, eine mündliche Zusage reicht rechtlich keinesfalls aus. Nachbarzustimmungen müssen stets schriftlich dokumentiert, unterzeichnet und bei der Baubehörde eingereicht werden, um im Falle von späteren Streitigkeiten Rechtssicherheit zu bieten.
Ein Bau ohne nötige Anzeige oder Bewilligung gilt rechtlich als Schwarzbau. Die Behörde kann ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten, erhebliche Geldbußen verhängen oder im schlimmsten Fall den Rückbau beziehungsweise Abriss der Konstruktion anordnen.
In vielen Bundesländern sind Solaranlagen auf bestehenden Dächern bis zu gewissen Leistungsgrenzen genehmigungsfrei. Sie müssen jedoch prüfen, ob das zusätzliche Gewicht der Paneele von der Statik des Carports getragen werden kann und ob die Elektroinstallation der Behörde gemeldet werden muss.